Rechtslehre

Was ist Recht? Was ist gerecht? Sind uralte Fragen, die die Menschheit seit Beginn der Zivilisation beschäftigen. Die Vorstellungen änderten sich im Laufe der Zeit, aber Einiges blieb gleich. Die Anfänge der Rechtslehre, also der systematischen Behandlung des Themas, liegen bei den Griechen, v.a. Aristoteles. Er teilte das Recht in objektives Recht und subjektives. Objektiv meint hier die Gesamtheit aller Vorschriften, subjektiv die Berechtigungen, die der Einzelne daraus für sich ableiten kann. Weitere Einteilungen sind materielles und formelles Recht oder Privatrecht (regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern untereinander) und Öffentliches Recht (zwischen Bürgern und öffentliche Körperschaften wie z.B. Ämtern).
Anfangs war das Recht untrennbar mit Religion, Moral und Sitte verbunden. Moral ist das Wissen der Menschen um Gut und Böse. Daraus entstehen die Sitten, die Regeln des Umgang untereinander sind. Diese Verbindung löste sich erst in der Antike, als versucht wurde mehr Gerechtigkeit zu erreichen. Als Folge wurde die Religion ausgegliedert. Aber trotzdem gibt es am Recht Kritikpunkte, die bis heute nicht beseitigt wurden. So ist nicht immer rechtens, was moralisch gut ist. Die Moral bildet sich aber meistens in der Gesellschaft und nicht im Plenarsaal eines Parlaments. Außerdem wird das Gesetz den Bürgern vom Staat, sei es ein Diktator, ein Monarch oder auch eine Demokratie, vorgegeben. Für das Volk bedeutet dies Schwierigkeiten bei der Gesetzgebung mitzuwirken.
Das heutige Recht hat 5 Hauptziele:

  • Ordnungsfunktion
    Probleme, die auftreten, weil verlässliche Ordnungen fehlen, werden beseitigt. Es werden Grundlagen geschaffen, auf die jeder vertrauen kann. Es sind ganz alltägliche Dinge wie das Rechtsfahrgebot oder die Vorfahrtsregelungen im Straßenverkehr.
  • Friedensfunktion / Gerechtigkeitsfunktion
    In jeder Zivilisation gibt es Streitigkeiten zwischen den Bürgern. Damit es nicht in Gewalttätigkeiten oder Selbstjustiz endet, beschränken Gesetze die Rechte des Einzelnen, geben aber ebenfalls dem "Opfer" Mittel in die Hand, um Gerechtigkeit zu schaffen.
  • Rechtssicherheit
    Rechtssicherheit ist das Hauptmerkmal eines Rechtsstaates. Für den Bürger müssen Gesetze erkennbar sein, er muss die Möglichkeit besitzen, den original Gesetzestext lesen zu können. Ebenfalls darf es keine rückwirkenden Gesetze oder Gesetzesverschärfungen geben. Es muss den Bürgern klar sein, dass sie sich auf die Justiz verlassen können und jeder vor dem Gesetz gleich behandelt wird.
  • Herrschaftsfunktion
    Dies ist nicht nur in Diktaturen notwendig, die die Bevölkerung unterdrücken, sondern auch in der Demokratie oder jedem anderen Staat. Durch gesetzliche Regelungen wird die Herrschaft aufrechterhalten. So können auch extremistische Tendenzen Demokratien nicht oder nur durch Putsch unterwandern. Außerdem wird dadurch die Staatsgewalt, insbesondere Justiz und Polizei gerechtfertigt, um die Ordnungsfunktion ausführen zu können.
  • Herrschaftskontrollfunktion
    In Deutschland ist es das Ziel, den demokratischen Rechtsstaat zu erhalten, das den Hauptantrieb dazu liefert. So werden die Herrschenden und ihre Entscheidungen kontrolliert und, wenn nötig, zurechtgewiesen oder revidiert. Die Hauptorgane in der Bundesrepublik sind die Verwaltungsgerichte und v.a. das Bundesverfassungsgericht. Das große Problem dabei ist, dass die Rahmenbedingungen dieser Kontrolle von den Herrschenden selbst, sei es ein Monarch oder ein Parlament, geschaffen werden.


Die Geschichte des Rechts begann bereits in der Jungsteinzeit in den einzelnen Horden. Dort existierte allerdings nur ein Privatrecht, Delikte und Verbrechen, die heute das Strafrecht betreffen, wurde damals zwischen den Parteien geregelt. In Antike entstand erstmals durch König Hammurabi eine schriftlich dem Volk zur Verfügung gestellte Gesetzessammlung. Zu dieser Zeit entstand auch erstes Strafrecht, das keine persönliche Einigung zwischen den Parteien mehr vorsah. Das römische Recht war der größte Fortschritt, denn auch heute orientiert sich unser Rechtssystem an dessen Grundlagen. Hier entstand erstmals ein Privateigentum an Grund und Boden und ein festes Vertragsrecht. Im Mittelalter verbreitete sich das römische Recht in großen Teilen Europas und allmählich trennten sich die Aufgabenbereiche von Polizei und Gerichten. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland orientiert sich auch an den Grundzügen dieses Rechts, stellt aber mit den anderen Ländern Europas einen einzigartigen Ausnahmefall dar, da dies das erste Mal ist, dass Länder freiwillig Rechte an eine höhere Instanz, nämlich an die EU, abgeben.
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Lehrplan für bayerische Gymnasien


Links

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Diese Seite bietet sehr viele gute Links zu allen Themenbereichen des Wirtschaftsunterricht

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html
Hier finden sich ständig aktualisierte Gesetzestexte aus allen Gesetzen der BRD

http://www.digi-info.de/de/netlaw/lexikon/lexikon.php
Ein ausführliche Rechtslexikon

 

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