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Rechtslehre
Was
ist Recht? Was ist gerecht? Sind uralte Fragen, die die Menschheit seit
Beginn der Zivilisation beschäftigen. Die Vorstellungen änderten
sich im Laufe der Zeit, aber Einiges blieb gleich. Die Anfänge der
Rechtslehre, also der systematischen Behandlung des Themas, liegen bei
den Griechen, v.a. Aristoteles.
Er teilte das Recht in objektives Recht und subjektives. Objektiv meint
hier die Gesamtheit aller Vorschriften, subjektiv die Berechtigungen,
die der Einzelne daraus für sich ableiten kann. Weitere Einteilungen
sind materielles und formelles Recht oder Privatrecht (regelt die Rechtsbeziehungen
zwischen Bürgern untereinander) und Öffentliches Recht (zwischen
Bürgern und öffentliche Körperschaften wie z.B. Ämtern).
Anfangs war das Recht untrennbar mit Religion, Moral und Sitte verbunden.
Moral ist das Wissen der Menschen um Gut und Böse. Daraus entstehen
die Sitten, die Regeln des Umgang untereinander sind. Diese Verbindung
löste sich erst in der Antike, als versucht wurde mehr Gerechtigkeit
zu erreichen. Als Folge wurde die Religion ausgegliedert. Aber trotzdem
gibt es am Recht Kritikpunkte, die bis heute nicht beseitigt wurden. So
ist nicht immer rechtens, was moralisch gut ist. Die Moral bildet sich
aber meistens in der Gesellschaft und nicht im Plenarsaal eines Parlaments.
Außerdem wird das Gesetz den Bürgern vom Staat, sei es ein
Diktator, ein Monarch oder auch eine Demokratie, vorgegeben. Für
das Volk bedeutet dies Schwierigkeiten bei der Gesetzgebung mitzuwirken.
Das heutige Recht hat 5 Hauptziele:
- Ordnungsfunktion
Probleme, die auftreten, weil verlässliche Ordnungen fehlen,
werden beseitigt. Es werden Grundlagen geschaffen, auf die jeder vertrauen
kann. Es sind ganz alltägliche Dinge wie das Rechtsfahrgebot
oder die Vorfahrtsregelungen im Straßenverkehr.
- Friedensfunktion / Gerechtigkeitsfunktion
In jeder Zivilisation gibt es Streitigkeiten zwischen den Bürgern.
Damit es nicht in Gewalttätigkeiten oder Selbstjustiz endet, beschränken
Gesetze die Rechte des Einzelnen, geben aber ebenfalls dem "Opfer"
Mittel in die Hand, um Gerechtigkeit zu schaffen.
- Rechtssicherheit
Rechtssicherheit ist das Hauptmerkmal eines Rechtsstaates. Für den
Bürger müssen Gesetze erkennbar sein, er muss die Möglichkeit besitzen,
den original Gesetzestext lesen zu können. Ebenfalls darf es keine
rückwirkenden Gesetze oder Gesetzesverschärfungen geben. Es muss den
Bürgern klar sein, dass sie sich auf die Justiz verlassen können und
jeder vor dem Gesetz gleich behandelt wird.
- Herrschaftsfunktion
Dies ist nicht nur in Diktaturen notwendig, die die Bevölkerung unterdrücken,
sondern auch in der Demokratie oder jedem anderen Staat. Durch gesetzliche
Regelungen wird die Herrschaft aufrechterhalten. So können auch extremistische
Tendenzen Demokratien nicht oder nur durch Putsch unterwandern. Außerdem
wird dadurch die Staatsgewalt, insbesondere Justiz und Polizei gerechtfertigt,
um die Ordnungsfunktion ausführen zu können.
- Herrschaftskontrollfunktion
In Deutschland ist es das Ziel, den demokratischen Rechtsstaat zu
erhalten, das den Hauptantrieb dazu liefert. So werden die Herrschenden
und ihre Entscheidungen kontrolliert und, wenn nötig, zurechtgewiesen
oder revidiert. Die Hauptorgane in der Bundesrepublik sind die Verwaltungsgerichte
und v.a. das Bundesverfassungsgericht. Das große Problem dabei ist,
dass die Rahmenbedingungen dieser Kontrolle von den Herrschenden selbst,
sei es ein Monarch oder ein Parlament, geschaffen werden.
Die Geschichte des Rechts begann bereits in der Jungsteinzeit
in den einzelnen Horden. Dort existierte allerdings nur ein Privatrecht,
Delikte und Verbrechen, die heute das Strafrecht betreffen, wurde damals
zwischen den Parteien geregelt. In Antike entstand erstmals durch König
Hammurabi eine schriftlich dem Volk zur Verfügung gestellte Gesetzessammlung.
Zu dieser Zeit entstand auch erstes Strafrecht, das keine persönliche
Einigung zwischen den Parteien mehr vorsah. Das römische Recht war der
größte Fortschritt, denn auch heute orientiert sich unser Rechtssystem
an dessen Grundlagen. Hier entstand erstmals ein Privateigentum an Grund
und Boden und ein festes Vertragsrecht. Im Mittelalter verbreitete sich
das römische Recht in großen Teilen Europas und allmählich trennten
sich die Aufgabenbereiche von Polizei und Gerichten. Das Recht der Bundesrepublik
Deutschland orientiert sich auch an den Grundzügen dieses Rechts, stellt
aber mit den anderen Ländern Europas einen einzigartigen Ausnahmefall
dar, da dies das erste Mal ist, dass Länder freiwillig Rechte an eine
höhere Instanz, nämlich an die EU, abgeben.
... mehr zur Geschichte des Rechts
Lehrplan für bayerische Gymnasien
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